Erklärung des Arbeitgebers

General information:

This document is only necessary for participants with a German employer, refers to German law and therefore is available in German only.
If you do not have a German employer, it is not necessary to fill in this document.
This document is also not necessary for AWI-employees.

Allgemeine Informationen:

Die „Erklärung des Arbeitgebers“ vereinfacht die Erstattung von Kosten und vermeidet Konflikte zwischen dem AWI und Ihrem deutschen Arbeitgeber in dem Fall, dass das AWI Behandlungskosten aufwendet, die wegen der Erkrankung oder eines Unfalls bei der Expedition anfallen.

 

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FRAGE:

Die Teilnahme an der Polarsternfahrt ist ggf. eine Dienstreise und nach meinem Verständnis keine Beschäftigung im Ausland (SGB V §17). Üblicherweise werden Behandlungskosten im Ausland durch die gesetzliche Krankenversicherung oder Auslandskrankenversicherung abgedeckt. So müsste zunächst geklärt werden, inwieweit die Behandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen werden können.

 

Antwort:

Es ist richtig, dass alle Expeditionsteilnehmer durch die Gruppenversicherungen des AWI zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen unfall- und krankenversichert sind. Das AWI kann aber gegenüber dem Expeditionsteilnehmer bzw. dessen deutschem Arbeitgeber im Rahmen von Dienstreisen einen Anspruch auf Erstattung von etwaigen Behandlungskosten haben.

Das Sozialgesetzbuch ist wenig leserfreundlich aufgebaut- die Frage ist  insofern berechtigt, als in § 17 SGB V nur die Rede von „Beschäftigung im Ausland“ ist. Die Vorschrift ist aber zusammen mit § 4 SGB IV zu lesen, der wie folgt lautet:

„Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.“

Nicht ganz so juristisch ausgedrückt heißt das, dass wer in Deutschland beschäftigt ist und auf Dienstreise geschickt wird, von seinem Arbeitgeber im Schadensfall die Leistungen erhält, die ihm nach den Vorschriften des SGB V zustehen.

Der erkrankte/ verletzte Expeditionsteilnehmer hat aber natürlich nur einmal Anspruch auf diese Leistungen. Wenn also das AWI schon Behandlungskosten aufgewandt hat, sind dem AWI diese letztlich zu erstatten. Das AWI könnte insoweit den Expeditionsteilnehmer selbst belangen- oder sich dessen Anspruch gegen seinen deutschen Arbeitgeber abtreten lassen. (Diese Abtretung ist die „Erklärung des Expeditionsteilnehmers“ ganz unten auf dem Formular). Der Expeditionsteilnehmer wird auf diese Weise aus dem Kostenerstattungsprozedere herausgehalten.

Wird das „Erklärungsformular“ nicht unterschrieben, ändert das im Ergebnis für das AWI nichts. Verauslagte Behandlungskosten sind dem AWI zu erstatten.
Es ist dem AWI aber ein Anliegen, Kostenerstattungen im Schadensfall möglichst reibungslos und mit möglichst wenigen Umständen für den Expeditionsteilnehmer abzuwickeln und das klappt einfach besser, wenn nicht erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls geklärt werden muss, ob ein Expeditionsteilnehmer nun im Rahmen einer Dienstreise unterwegs war oder nicht.