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Kleine Fallsammlung zum Thema Urheberrecht

 

Alle Fälle beziehen sich auf das 2. Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, das am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist.

 

Q.: Ich arbeite an einem mit Drittmitteln eines Industrieunternehmens geförderten Projekt und brauche für dieses Projekt Artikel aus wiss. Zeitschriften. In der AWI Bibliothek stehen gedruckte Ausgaben der gesuchten Zeitschriften.

 

Darf ich mir diese Artikel kopieren?

 

A.: NEIN! Zwar ist normalerweise das Kopieren von urheberrechtlich geschützter Materialien zu einem wissenschaftlichen Zweck erlaubt, dies gilt jedoch nicht, wenn es zu einem „unmittelbaren oder mittelbaren gewerblichen Zweck dient“. Da sich das Industrieunternehmen von dem Forschungsprojekt die Grundlagen zur Entwicklung neuer Medikamente verspricht, ist damit sicher auch ein mittelbarer gewerblicher Zweck verbunden.

 

Kopien können in diesem Fall nur beim Verlag direkt oder bei einem vom Verlag autorisierten Dokumentenlieferdienst bezogen werden. Kosten pro Artikel mind. 30 Eur.

 

--->  §53 Absatz 2 Satz 1 Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen (hier: wissenschaftlichen) Gebrauch

 

Q.: Ich möchte eine bestimmte Abbildung aus einem Buch, das in der AWI-Bibliothek steht, allen Mitgliedern meiner Arbeitsgruppe zur Verfügung stellen. Darf ich die Abbildung einscannen bzw. einscannen lassen und auf einem nur für die Arbeitsgruppenmitglieder zugänglichen Verzeichnis ablegen?

 

A.: Im Prinzip ja, aber der entsprechende § 52a, der dies ermöglicht, gilt nur noch bis zum 31.12.2012. Wird diese Beschränkung (d.i. §137k) nicht gestrichen bzw. wenigstens verlängert, wird die Vorgehensweise illegal.

 

---> §137k Befristung des §52a auf den 31.12.2012

 

Q.: Darf ich ein von mir vor 10 Jahren herausgegebenes und in der AWI-Bibliothek vorhandenes Buch einscannen lassen und allen AWI-Mitarbeitern elektronisch zugänglich machen?

 

A.: Im Prinzip ja. Wenn die Verwertungsrechte jedoch noch beim Verlag sind, darf zum gleichen Zeitpunkt nur EINE elektronische Kopie (bzw. so viele Kopien, wie die Bibliothek gedruckte Exemplare besitzt) zugänglich sein. Die Nutzung ist allerdings auf einen dafür bestimmten PC in der Bibliothek beschränkt, sie wäre an anderen PC-Arbeitsplätzen oder gar an Heimarbeitsplätzen via VPN ILLEGAL.

 

---> §52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken

 

Q.:Ich benötige einen Artikel aus einer Zeitschrift, die nicht in der AWI-Bibliothek vorhanden ist. Darf die AWI-Bibliothek mir eine pdf-Datei des Volltextes aus einer anderen Bibliothek, die eine Online-Lizenz für die entsprechende Zeitschrift besitzt, besorgen und per Email zustellen.

 

A.: NEIN! Dies ist illegal.

 

Nach dem Gesetz darf allerdings eine Kopie des Artikels als graphische Datei (u.U. muss der ausgedruckte Artikel wieder einscannt werden) versandt werden, aber NUR WENN seitens der Rechteinhaber (also des Verlags) kein eigener Dokumentenversand angeboten wird.

Möglich bleibt aber der Versand des ausgedruckten Artikels per Post oder per Fax.

 

Artikelkopien (als graphische Datei per Email) aus den Bibliotheken des Gemeinsamen Bibliothekverbunds kosteten noch 2007 etwa 1 Eur. Dies wird nun erheblich teurer. Die Verlage verlangen 30 Eur und mehr pro (volldigitalisiertem) Artikel

 

---> §53a Kopienversand auf Bestellung

 

Q.: Darf ich die Volltexte der von mir veröffentlichten Artikel über die ePIC Datenbank des AWI im Internet zugänglich machen?

 

A.: Die Beantwortung dieser Frage hängt vor allem davon ab, was Sie in dem entsprechenden Autorenvertrag, (Copyright Transfer Statement, Licence to Publish etc.:) unterschrieben haben, d.h. welche (Verwertungs-)Rechte Ihnen der Verlag noch übrig gelassen hat.

 

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Kopien der vom Verlag veröffentlichten pdf-Dateien weder auf den eigenen Web-Seiten noch auf den Web-Seiten des Instituts zugänglich gemacht werden dürfen. Manche Verlage erlauben PrePrints zu veröffentlichen, manche auch die Veröffentlichung der eigenen Version nach dem Peer-Review-Prozess (PostPrint), dies allerdings nicht unbedingt zeitgleich, sondern wie z.B. bei Nature erst 6 Monate nach Erscheinen der gedruckten Fassung (aber nicht als pdf-, sondern als Word- oder Tex-Datei) oder bei der American Chemical Society (ACS) 12 Monate nach Erscheinen der Erstfassung.


 
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